Der BGH verwies zur Begründung darauf, dass der Langenscheidt-Verlag seine gedruckten Wörterbücher seit 1956 gelb gestaltet und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte mit einer gelben Ausstattung und einem blauen „L“ versehe. Die Verbraucher verstünden die Farbe „Gelb“ deshalb als eigenständiges Produktkennzeichen des Verlags. Partner Georg Jahn (Markenrecht, München) von Noerr vertrat Langenscheidt.