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Designer Outlet Neumünster darf endgültig gebaut werden

Die britische McArthur-Glen-Gruppe hat im Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Errichtung des umstrittenen Designer Outlet Center (DOC) in Neumünster einen entscheidenden Sieg gegen die Stadt Rendsburg vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig errungen.

Der führende europäische Entwickler von Designer Outlet Centern setzte in dem Rechtsstreit auf die juristische Kompetenz der internationalen Anwaltssozietät Clifford Chance, die mit einem Team um die beiden Partner Ferdinand Kuchler (Real Estate, München) und Reinhard Scheer-Hennings (Real Estate, Düsseldorf) agierte. Dasselbe Beratungsteam hatte McArthurGlen bereits erfolgreich im Vergabeverfahren um den Erwerb des Grundstücks zum Bau des DOC Neumünster vertreten.

Das DOC Neumünster soll mit einer Verkaufsfläche von 20 000 qm eines der größten DOC in Deutschland werden. Den zur Errichtung des DOC erforderlichen Bebauungsplan hatte die Stadt Neumünster im Februar 2009 beschlossen. Mit Unterstützung verschiedener anderer Kommunen hatte die Stadt Rendsburg beim OVG Schleswig beantragt, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Die McArthurGlen-Gruppe war als zukünftiger Bauherr an diesem Rechtstreit beteiligt.

Das OVG Schleswig hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Die Einwendungen der Stadt Rendsburg wurden zurückgewiesen. Das DOC sei trotz seiner Lage „auf der grünen Wiese“ mit den im Landesraumordnungsplan festgelegten Vorgaben der Raumordnung vereinbar. Es sei schlüssig nachgewiesen, dass sich die Auswirkungen des DOC auf den Einzelhandel in den benachbarten Kommunen in einem Rahmen hielten, der keine gravierenden negativen städtebaulichen Auswirkungen, wie etwa die Verödung der Innenstädte, erwarten lasse. Die McArthurGlen-Gruppe plant, für den Bau des DOC in Neumünster 100 Mio. Euro zu investieren. Im ersten Bauabschnitt soll eine Verkaufsfläche von 15 000qm entstehen. In einem zweiten Schritt sollen dann noch einmal weitere 5 000qm hinzukommen. Eine Revision gegen den Beschluss (Az.: 1 KN 19/09) ließ das Gericht nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung kann die Stadt Rendsburg aber theoretisch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Deshalb ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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