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Deutsch vor Pariser Handelsgericht

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Seit Januar dieses Jahres kann vor der internationalen Kammer des Pariser Handelsgerichts auf Deutsch verhandelt werden. Dasselbe gilt für Englisch und Spanisch. Das Urteil ergeht allerdings weiterhin in französischer Sprache.

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Frankreich bringt mit dem Schritt die Handelsgerichtsbarkeit in Paris international besser in Stellung und stärkt damit auch seine Wirtschaft. Die französische Verfahrensordnung erlaubt es dem Richter, Dokumente in anderen Sprachen zuzulassen, wenn er sie versteht.
Frankreichs Vorteil: Am Pariser Handelsgericht arbeiten Laienrichter, typischerweise Kaufleute. Viele von ihnen waren international tätig und haben Verträge in Fremdsprachen verhandelt. Außerdem deckt das Handelsgericht in Paris einen Großteil der internationalen Verfahren in Frankreich ab, während im dezentralen Deutschland viele verschiedene Gerichte zuständig sind. Nicht zuletzt ist Paris ein wichtiger Sitz in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Diese ist teuer, während vor dem Handelsgericht nur eine geringe Pauschalgebühr anfällt. „Nach der Öffnung des Handelsgerichts für andere Sprachen darf es sich auch Hoffnung auf einen Teil der Verfahren machen, die bisher vor dem Schiedsgericht landeten“, so Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Französischer Fachanwalt für internationales Recht bei der Kanzlei Schultze & Braun.

Die deutschen und französischen Anwalts- und Notarkammern trommeln mit der Initiative „Kontinentales Recht“ für die Vorzüge der kontinentalen Rechtsordnungen, doch damit sei es nicht getan, führt Ehret weiter aus. Die Rechtsordnungen müssen sich öffnen, um für Ausländer attraktiver zu werden. Der wichtigste Schritt wäre, Englisch und andere Sprachen umfassend als Gerichtssprachen in Deutschland zuzulassen. Bislang ist das nämlich nicht der Fall, wie §184 Gerichtsverfassungsgesetz klarstellt: „Die Gerichtssprache ist Deutsch“. Eine Gesetzesinitiative der Länder Hamburg und Nordrhein-Westfalen möchte diesen Paragraphen zwar ändern, aber bis dahin bleibt der Spielraum gering. Die Oberlandesgerichte Köln und Hamburg nutzen ihn dennoch. Sie akzeptieren Beweise auf Englisch, also zum Beispiel Verträge oder E-Mails. Auch die mündliche Verhandlung kann auf Englisch geführt werden. Das Urteil ergeht weiterhin auf Deutsch. Frankreich habe den Gedanken der Initiative schneller umgesetzt und sei damit an Deutschland vorbeigezogen, so Ehret.

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