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Die „neue EuInsVO“ – Auswirkungen auf die tägliche Praxis

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Die Verordnung zur Reform des europäischen Insolvenzrechts (nachfolgend „EuInsVO"" bzw. im Hinblick auf die reformierten Normen „EuInsVO n. F."") trat am 26.6.2015 in Kraft und gilt ab dem 26.6.2017. Praxisrelevant sind hierbei insbesondere die Einführung eines Konzerninsolvenzrechts, die Möglichkeit der Einsetzung eines Koordinationsverwalters sowie die Zuständigkeit eines Gerichts für die Eröffnung eines Gruppenkoordinationsverfahrens, wobei letztere durch Einwände der Insolvenzverwalter verhindert werden kann (Artikel 64, 65 EuInsVO n. F.).

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Ein so genanntes „forum shopping““ soll dadurch verhindert werden, dass der „centre of main interest““ als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO n. F. nur dann gilt, wenn dieser Ort in den letzten drei bzw. sechs Monaten vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung nicht verlegt wurde. Durch die Gleichstellung der Eigenverwaltung mit dem Regelinsolvenzverfahren stehen den Unternehmen in Eigenverwaltung nunmehr dieselben Befugnisse wie dem Insolvenzverwalter zu und mit Artikel 2 Nr. 5 EuInsVO n. F. wird auch die Anerkennung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch ein ausländisches Gericht gewährleistet.

„Die Reform führt jedoch dazu, dass ein deutsches Insolvenzverfahren nicht mehr eröffnet werden kann, wenn in einem EU-Mitgliedstaat zuvor ein vorläufiges oder ein Eigenverwaltungsverfahren eröffnet wurde““, erläutert Alexandra Schluck-Amend, Partnerin bei CMS Hasche Sigle. Bezüglich des geänderten Artikels 6 EuInsVO n. F., der die Zuständigkeit für Klagen regelt, stellt sich unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 35 die Frage, ob die bislang großzügige Rechtsprechung des EuGH zur Frage, wann eine Klage im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht (vgl. nur EuGH, Urteil v. 4.12.2014, C-295/13), weiterhin aufrechterhalten bleibt. „Für Insolvenzverwalter hätte eine einschränkende Auslegung den Nachteil, dass eine einfache Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Geschäftsführern und Gesellschaftern im Ausland nicht länger möglich wäre““, so die Expertin für Insolvenzrecht. Unternehmen und Gesellschaftsorgane bekämen umgekehrt die Sicherheit, dass sie jedenfalls nur am Gericht ihres Wohnsitzes in Anspruch genommen werden könnten.

„Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Reform der EuInsVO zwar insbesondere im Hinblick auf ein einheitliches Konzerninsolvenzrecht immer noch nicht so weit geht, wie sich dies vielleicht mancher Praktiker wünscht, sie stellt aber zumindest einen kleinen Schritt in die richtige Richtung dar““, schlussfolgert Rechtsanwältin Schluck-Amend.

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