Eine (Zwischen-)Bilanz zum VorstAG
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Gleichwohl lassen sich auch Gemeinsamkeiten im Umgang mit den Vorgaben des VorstAG ausmachen. „Im Rahmen der variablen Vergütung hat sich als Standard die Kombination von Jahresbonus und Langzeitvergütungselementen herausgebildet“, so Christian Eichner, Partner der Anwaltskanzlei Allen & Overy. Ebenfalls ähneln sich beispielsweise die verwendeten Bemessungselemente innerhalb der variablen Vergütung (ganz überwiegend typische Finanzkennzahlen) sowie die praxisübliche Gewichtung kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütungselemente.
Unklar ist hingegen u. a. noch, ob und wie bei neu eintretenden oder ausscheidenden Vorstandsmitgliedern eine „mehrjährige Bemessungsgrundlage“ im Rahmen der variablen Vergütung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG sicherzustellen ist. Es bleibt abzuwarten, ob die dabei zu Tage tretenden Friktionen seitens der Gerichte als systemimmanent hingenommen werden oder ob eine Pflicht statuiert wird, durch die Aufnahme von Sonderregelungen in das Vergütungssystem Abhilfe zu schaffen (z. B. durch Implementierung einer Bonusbank oder Aufnahme sog. Clawback-Klauseln). „Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung empfiehlt es sich, derartige Friktionen zu identifizieren und im Einzelfall passende Lösungen zu entwickeln, die auch für die betreffenden Vorstände akzeptabel sind“, erläutert der Rechtsanwalt.
Dass die Entwicklung im Bereich der Vorstandsvergütung noch lange nicht beendet ist, zeigt das „Gesetz zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen“ vom 21.7.10 nebst seinen flankierenden BMF-Verordnungen vom 6.10.10. Diese treten für die betroffenen Unternehmensgruppen selbständig neben die Regelungen des VorstAG, lassen sich aber auch zur Auslegung
von Einzelaspekten des VorstAG heranziehen, so Eichner.
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