Einführung des Einheitspatents
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Am 5. Mai entscheidet der EuGH nun darüber, ob die Verordnungen zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung mit dem Unionsrecht vereinbar sind (Az.: C-146/13 und C-147/13). „Bei der jetzt zur Entscheidung anstehenden Klage Spaniens geht es um die Rechtmäßigkeit des Einheitspatents und die dafür geltenden Übersetzungsregeln““, so Ulrich Worm, Partner bei Mayer Brown. Gelten sollen für das Einheitspatent nur die Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch – nicht etwa auch Spanisch. Nach dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot sehen Experten kaum noch Erfolgschancen für das Veto aus Madrid. Bot empfahl, die Klage als unbegründet abzuweisen. Die angegriffenen Verordnungen schafften in rechtlich nicht angreifbarer Weise einen Rahmen für die einheitliche Wirkung des Einheitspatents auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens. Das Argument der Kläger, die Verordnung über die anzuwendenden Übersetzungsregeln diskriminiere nationale Sprachen, wies Bot ebenfalls zurück; die Sprachenregelung sei sachgerecht und verringere die Übersetzungskosten deutlich. „Es ist trotz der jüngsten Entwicklungen wenig wahrscheinlich, dass die Umsetzung des Einheitspatents kurzfristig gelingen wird““, schätzt Worm. Denn selbst bei einem Scheitern der Klage Spaniens ist der Weg für das Inkrafttreten des Einheitspatents noch immer nicht endgültig frei. „Zum Paket zur Schaffung des Einheitspatents gehört auch das Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht. Dieses haben bislang erst sechs Mitgliedstaaten ratifiziert. Notwendig sind mindestens 13. Außerdem wird die Schaffung dieser Gerichtsbarkeit noch einige Zeit in Anspruch nehmen““, erläutert Worm.
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