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Elektronische Einzugsermächtigung bei SEPA-Verordnung

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Zum 1.2.2014 tritt die SEPA-Verordnung in Kraft und die nationalen Überweisungsverfahren und Lastschriften in den Euroländern laufen damit endgültig aus. Für die neue SEPA-Basis-Lastschrift mit Verbrauchern muss eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegen. Unklarheit herrscht vielfach darüber, ob diese auch online wirksam erteilt werden kann.

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„Nach den bestehenden Regelungen muss das SEPA-Mandat schriftlich – also vom Kunden unterschrieben – vorliegen, um gültig zu sein“, sagt Philipp Turnwald, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei Heisse Kursawe Eversheds. „Ein einfaches elektronisches Mandat ist bisher nicht vorgesehen.““

Online-Händler stellt das vor praktische Probleme, denn eine Einzugsermächtigung in Papierform ist für sie im täglichen Geschäftsverkehr wenig praktikabel. „Eine E-Mail oder ein zustimmendes Häkchen per Mausklick genügt der SEPA-Form nicht“, erläutert Turnwald. Ohne gültiges SEPA-Mandat kann der Kunde innerhalb von 13 Monaten der Lastschrift widersprechen und die Erstattung des abgebuchten Betrages verlangen. „Um das Risiko eines Forderungsausfalls überschaubar zu halten, sollten Online-Händler deshalb das Lastschriftverfahren ohne schriftliches Mandat nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag anbieten“, rät Turnwald. Im Ergebnis sei es wünschenswert, dass der Wirtschaft ein probates eMandat zur Verfügung gestellt werde, das den Anforderungen an Online-Geschäfte gerecht wird und zugleich den Kunden ausreichend vor einem unberechtigten Zugriff auf sein Konto schützt. „Auf die weitere Entwicklung darf man also gespannt sein“, sagt Rechtsanwalt Turnwald.

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