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Emissionshandel – Luther erzielt Vergleich für Papierindustrie

Mit einem Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein mehrere Jahre währender Rechtsstreit zwischen der deutschen Papierindustrie und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt beigelegt worden. Konkret stritten beide Seiten um die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Herstellung von Papier und Pappe in den Jahren 2008 bis 2012. Ein Kartonhersteller aus Süddeutschland ließ sich in dem Musterverfahren von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten, tätig waren die Partner Stefan Kobes (Berlin) und Gernot-Rüdiger Engel (Hamburg, beide Environment/Planning/Regulatory).

Der Kartonhersteller hatte im Jahr 2007 einen Antrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Herstellung von Pappe gestellt. Diesem Antrag legte er den Stand der Technik zugrunde, wie er sich aus dem von der EU-Kommission herausgegebenen BREF-Dokument aus dem Jahr 2002 für die Papierindustrie ergibt. Das für die Vergabe von Emissionsberechtigungen zuständige Umweltbundesamt hielt diesen Stand der Technik jedoch für veraltet und berief sich bei der Zuteilung auf eine andere Bemessungsgrundlage, die sich aus einer von ihm selbst in Auftrag gegebenen, aber noch unveröffentlichten Studie der Papiertechnischen Stiftung ergab.

Im Widerspruchsverfahren bot der Kartonhersteller dem Umweltbundesamt im Jahr 2008 Vergleichsgespräche an, was die Behörde jedoch ablehnte. Daraufhin klagte das Unternehmen. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte zunächst die Auffassung des Umweltbundesamtes, ließ aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu (Az.: VG 10 K 125.09).

Im Rahmen eines Vergleichs haben sich der Kartonhersteller und das Umweltbundesamt nun mit Wirkung zum 15.12.12 auf einen Stand der Technik geeinigt, der der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Herstellung von Papier und Pappe zu Grunde gelegt werden soll. Auf dieser Basis wird die Menge der zuzuteilenden Berechtigungen neu berechnet. Im Rahmen des Vergleichs ist das Umweltbundesamt verpflichtet, die neu berechnete Menge an Emissionsberechtigungen bis zum 15.4.13 an die Anlagenbetreiber auszugeben.

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