Nach der Richtlinie darf eine vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nur in Ausnahmefällen 60 Tage überschreiten. Voraussetzung ist, dass beide Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Für öffentliche Auftraggeber gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, die Dauer von Abnahme- und Prüfungsverfahren wird ebenfalls auf 30 Tage begrenzt. Neu ist außerdem die Erhöhung des Verzugszinssatzes von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug.