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Erben müssen sich beeilen

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision am 25.3.10 zurückgewiesen hat (Az.: III ZR 190/90), ist das Urteil des OLG Stuttgart (Az.: 5 U 40/09) zur erbrechtlichen Bewertung einer „typischen“ liechtensteinischen Stiftung rechtskräftig. Auf „typische“ liechtensteinische Stiftungen wurden damit die Grundsätze des Vertrags zu Gunsten Dritter auf den Todesfall für anwendbar erklärt.

In dem entschiedenen Fall hatte die Erblasserin zu Lebzeiten eine liechtensteinische Stiftung gegründet. Die Erblasserin war die Erstbegünstigte der Stiftung und hat sich umfangreiche Rechte vorbehalten, so dass sie auch zu Lebzeiten über das Vermögen der Stiftung Einfluss hatte. Für den Fall des Versterbens hat sie als weitere Begünstigte der Stiftung eine Nachbegünstigte benannt. Nach dem Todesfall der Stifterin bestand Streit darüber, ob das Stiftungsvermögen in den Nachlass fällt, oder ob dieses der Nachbegünstigten zusteht. In letzterem Fall entstehen regelmäßig Pflichtteilsergänzungsansprüche pflichtteilsberechtigter Erben. Diese Ansprüche waren jedoch nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

„Das OLG Stuttgart hat als erstes Obergericht festgestellt, dass in der Benennung der Nachbegünstigten einer weisungsgebundenen liechtensteinischen Stiftung ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall gegeben ist“, erläutert Hans Christian Blum, Fachanwalt für Erbrecht und Partner bei CMS Hasche Sigle. Voraussetzung für das Zustandekommen ist jedoch, dass die Stiftungsorgane die Schenkungsofferte des Stifters dem Zweitbegünstigten übermitteln und dieser die Schenkungsofferte annimmt. Insbesondere darf dieser Annahme zeitlich nicht ein möglicher Widerruf der Schenkungsofferte durch die Erben oder des Testamentsvollstreckers vorausgehen.

Für die Praxis bedeute die Entscheidung, dass der bislang insbesondere bei Lebensversicherungen und Bankvermögen bekannte Wettlauf der Erben mit dem Begünstigten nunmehr auch Anwendung auf liechtensteinische Stiftungen findet, ergänzt Philipp Lennert, Rechtsanwalt bei Kaiser Ritter Partner Trust Services Anstalt. In Zukunft müsse der Berater der Erben, wie auch der Testamentsvollstrecker, unmittelbar das Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber den Stiftungsorganen widerrufen. Durch einen solchen Widerruf könne verhindert werden, dass das Stiftungsvermögen wirksam auf den Begünstigten übergeht. Voraussetzung sei jedoch, dass der Widerruf vor der Weiterleitung der Schenkungsofferte durch die Stiftungsorgane an die Nachbegünstigte und deren Annahme erfolgt. Dieser Wettlauf beginne mit dem Tod des Stifters.

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