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Erneuter Opting-out-Beschluss?

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Seit Inkrafttreten des VorstOG (Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen) im Jahr 2005 müssen Aktiengesellschaften über die Vorstandsvergütung individualisiert berichten. Einen Ausweg bietet lediglich ein sog. Opting-out-Beschluss, den viele AGs bereits in der Hauptversammlungssaison 2005 und 2006 genutzt haben.

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Während die aktuellen DAX-Konzerne bis auf zwei Ausnahmen den Vorgaben des VorstOG folgen, haben sich viele kleinere Unternehmen, aber auch solche aus MDAX und SDAX, durch einen Beschluss ihrer Aktionäre entsprechend den in § 286 Abs. 5 HGB geregelten Vorgaben von dieser Verpflichtung befreien lassen. Dieses Absehen von der Veröffentlichung individualisierter Vorstandsvergütungen ist allerdings nur für höchstens fünf Jahre möglich.

„Bei Ausschöpfung dieses Zeitraums laufen so mit dieser Berichtssaison viele Beschlüsse von Unternehmen aus, die 2005 und 2006 ein entsprechendes Votum ihrer Aktionäre herbeigeführt haben. Sofern weiterhin von einer Veröffentlichung abgesehen werden soll, ist ein neuerlicher Opting-out-Beschluss zwingend ein Thema für die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung“, weist Oliver Maaß von Heisse Kursawe Eversheds auf aktuellen Handlungsbedarf für Vorstände und Aufsichtsräte hin. Bei der Vorbereitung der notwendigen Beschlussvorlage sollten die Unternehmen berücksichtigen, dass die Transparenz der Vorstandsvergütung ein emotional besetztes Thema ist. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Möglichkeit des Opting-outs teilweise gegenläufig zu der Regelung des § 120 IV AktG ist, der 2009 im Zuge der Diskussionen über die Angemessenheit von Vorstandsbezügen eingeführt wurde. Danach kann die HV durch einen Beschluss die Vergütung der Vorstandsmitglieder billigen – eine Vorschrift, die einem Paradigmenwechsel gleich die Aktionärsdemokratie stärken soll und damit auch eine entsprechende Erwartungshaltung bei den Anteilseignern auslöst. „Hier sollten Unternehmen kommunikativ gerüstet sein, wenn es darum geht zu begründen, warum dem nicht entsprochen wird“, so Maaß.

Grundsätzlich gelten für einen Opting-out-Beschluss unverändert die Regelungen des § 286 Abs. 5 HGB. Demnach erfordert ein erneuter Beschluss im Rahmen der Hauptversammlung mindestens eine Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. „Dabei ist zu beachten, dass die betroffenen Vorstände einem Stimmverbot entsprechend § 136 Abs. 1 AktG unterliegen“, nennt Maaß einen praktisch relevanten Punkt. „Die Präsenz muss bei diesem Abstimmungspunkt also entsprechend gemindert werden.“

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