ESUG bringt mehr Gläubigereinfluss und Sanierungschancen
Der vorläufige Gläubigerausschuss kann dem Insolvenzgericht nicht nur das Anforderungsprofil für den zu bestellenden Verwalter vorgeben; schlägt er einstimmig einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter vor, darf das Insolvenzgericht diesen nur bei objektiv fehlender Eignung ablehnen. „Gläubiger haben künftig wieder ein größeres Interesse an der Mitwirkung im Gläubigerausschuss. Dass sie sich auf einen Kandidaten einigen müssen, zwingt von vornherein zur Kooperation“, so Frank Primozic, Partner bei Beiten Burkhardt.
Daneben fördert das ESUG die bislang kaum genutzte „Eigenverwaltung“. Auf Antrag ist künftig stets die (vorläufige) Eigenverwaltung anzuordnen, sofern dies keine Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt oder sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine Eigenverwaltung ausspricht. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erhält der Schuldner bei Vorlage einer Sanierungsfähigkeitsbescheinigung über das neue „Schutzschirmverfahren“ die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
Der Gesetzgeber hat auch den Insolvenzplan gestärkt, z. B. indem dieser nun auch Gesellschafterrechte regeln und die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) anordnen kann. „Die steuerlichen Hürden für einen Debt-to-Equity-Swap bleiben zwar erhalten“, so Primozic, „das ESUG steht aber gleichwohl für ein neues, sanierungsfreundliches Insolvenzrecht.“ Wegen der Schwellenwerte werden die neuen Regelungen allerdings nur für rund 5% der Verfahren verpflichtend, während die Auswirkungen für die Menge der kleineren Insolvenzen eher gering sind.