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ESUG bringt mehr Gläubigereinfluss und Sanierungschancen

Am 27.10.11 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beschlossen. Wenn der Bundesrat am 25.11.11 nicht den Vermittlungsausschuss anruft, könnten die wesentlichen Vorschriften zum 01.03.12 in Kraft treten. Das ESUG greift den in der Insolvenzordnung unterentwickelten Sanierungsansatz auf und räumt den Gläubigern erstmals Mitspracherechte bei der „Schicksalsfrage“ jeder Insolvenz ein – der Wahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Hierfür hat sich ein so genannter vorläufiger Gläubigerausschuss zu konstituieren, der allerdings nur bei mittelgroßen und großen Schuldnerunternehmen vorgeschrieben und im Übrigen fakultativ ist.

Der vorläufige Gläubigerausschuss kann dem Insolvenzgericht nicht nur das Anforderungsprofil für den zu bestellenden Verwalter vorgeben; schlägt er einstimmig einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter vor, darf das Insolvenzgericht diesen nur bei objektiv fehlender Eignung ablehnen. „Gläubiger haben künftig wieder ein größeres Interesse an der Mitwirkung im Gläubigerausschuss. Dass sie sich auf einen Kandidaten einigen müssen, zwingt von vornherein zur Kooperation“, so Frank Primozic, Partner bei Beiten Burkhardt.

Daneben fördert das ESUG die bislang kaum genutzte „Eigenverwaltung“. Auf Antrag ist künftig stets die (vorläufige) Eigenverwaltung anzuordnen, sofern dies keine Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt oder sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine Eigenverwaltung ausspricht. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erhält der Schuldner bei Vorlage einer Sanierungsfähigkeitsbescheinigung über das neue „Schutzschirmverfahren“ die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters einen Insolvenzplan auszuarbeiten.

Der Gesetzgeber hat auch den Insolvenzplan gestärkt, z. B. indem dieser nun auch Gesellschafterrechte regeln und die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) anordnen kann. „Die steuerlichen Hürden für einen Debt-to-Equity-Swap bleiben zwar erhalten“, so Primozic, „das ESUG steht aber gleichwohl für ein neues, sanierungsfreundliches Insolvenzrecht.“ Wegen der Schwellenwerte werden die neuen Regelungen allerdings nur für rund 5% der Verfahren verpflichtend, während die Auswirkungen für die Menge der kleineren Insolvenzen eher gering sind.

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