EU-Datenschutzgrundverordnung
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Die Reform des Gesetzes besagt: Wer personenbezogene Informationen nutzen will, braucht dafür künftig eine frei abgegebene und spezifische Einwilligung des Betroffenen. Von einer pauschalen Erlaubnis zur Datenverarbeitung mit „legitimen Interessen“ darf nur ausgegangen werden, wenn dadurch keine Grundrechte unterwandert werden. Als Höchststrafe für Verstöße sind 100 Mio. Euro oder 5% des Jahresumsatzes eines Unternehmens als Strafzahlung vorgesehen.
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