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EU-Kartellbußgeldern unter Gesamtschuldnern

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 18.11.2014 über die Frage des Innenausgleichs bei der Zahlung von EU-Kartellbußgeldern unter Gesamtschuldnern (Az.: KZR 15/12). Die EU-Kommission hatte 2009 gegen drei am sogenannten Calciumcarbid-Kartell beteiligte Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 13,3 Mio. Euro verhängt. Rd. 6,8 Mio. Euro davon zahlte das Unternehmen, das nun vor dem BGH gegen die zwei anderen Kartellanten auf Erstattung der Kartellbuße klagt. „Die Klägerin ist der Ansicht, dass im Innenverhältnis die Beklagten die Geldbuße tragen müssten, weil sie sich selbst nicht an dem Kartell beteiligt habe“, erläutert Sascha Dethof von Fieldfisher in Düsseldorf.

„Die Vorinstanzen hatten bestätigt, dass der Innenausgleich deutschem Recht unterliege. Sie urteilten dennoch, dass im Innenverhältnis die Klägerin die Geldbuße zu tragen habe, weil sie möglicherweise von dem Kartell wirtschaftlich profitiert habe.“ Der BGH hatte das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Diese Vorlage nahm der BGH im Juni 2014 wieder zurück, nachdem der EuGH im April entschieden hatte, die Kommission könne zwar grundsätzlich eine Geldbuße gesamtschuldnerisch verhängen, dürfe aber nicht die Anteile der Gesamtschuldner im Innenverhältnis festlegen. „Im Lichte dieser Entscheidungen wird der BGH nun erneut über die Revision verhandeln“, so Dethof. „Der EuGH hatte zur Aufteilung der Geldbuße auf die Kritierien individuelle ‚Verantwortung’ und ‚relative Schuld’ verwiesen. Das nationale Berufungsgericht hatte hingegen auf den wirtschaftlichen Erfolg abgestellt. Auf Verursachens- oder Verschuldensbeiträge solle es nicht ankommen. Hierzu ist eine Grundsatzentscheidung des BGH zu erwarten.“

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