EU-Kartellbußgeldern unter Gesamtschuldnern
„Die Vorinstanzen hatten bestätigt, dass der Innenausgleich deutschem Recht unterliege. Sie urteilten dennoch, dass im Innenverhältnis die Klägerin die Geldbuße zu tragen habe, weil sie möglicherweise von dem Kartell wirtschaftlich profitiert habe.“ Der BGH hatte das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Diese Vorlage nahm der BGH im Juni 2014 wieder zurück, nachdem der EuGH im April entschieden hatte, die Kommission könne zwar grundsätzlich eine Geldbuße gesamtschuldnerisch verhängen, dürfe aber nicht die Anteile der Gesamtschuldner im Innenverhältnis festlegen. „Im Lichte dieser Entscheidungen wird der BGH nun erneut über die Revision verhandeln“, so Dethof. „Der EuGH hatte zur Aufteilung der Geldbuße auf die Kritierien individuelle ‚Verantwortung’ und ‚relative Schuld’ verwiesen. Das nationale Berufungsgericht hatte hingegen auf den wirtschaftlichen Erfolg abgestellt. Auf Verursachens- oder Verschuldensbeiträge solle es nicht ankommen. Hierzu ist eine Grundsatzentscheidung des BGH zu erwarten.“