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EU will künftig auch Kontrolle über Minderheitsbeteiligungen

EU-Kommissar Joaquín Almunia will mehr Einfluss bei Fusionen. Das zeigt das jüngst vorgestellte Weißbuch zur EU-Fusionskontrolle. Danach darf die Kommission künftig auch bei Minderheitsbeteiligungen aktiv werden und diese auf ihre Wettbewerbsverträglichkeit überprüfen. „Wenn alles glatt läuft, könnte dieser Vorschlag im Frühjahr 2015 Gesetz werden“, erklärt der Brüsseler Kartellrechtsexperte Silvio Cappellari von der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz.

19. August 2014

Derzeit können Unternehmen ungestört Minderheitsbeteiligungen an konkurrierenden Unternehmen übernehmen. Die EU-Vorschriften aus dem Jahr 2004 sehen hier für die Kommission keine Handhabe zum Einschreiten vor. Dementsprechend waren Almunia auch in der seit Jahren andauernden Übernahmeschlacht zwischen den irischen Fluglinien Ryanair und Aer Lingus die Hände gebunden. Die Kommission konnte Ryanair zweimal den Erwerb der Kontrolle über den Konkurrenten untersagen, sah sich aber außerstande, der Fluggesellschaft zudem auch den Verkauf einer bereits bestehenden Minderheitsbeteiligung aufzuerlegen. In Deutschland, Österreich und dem Vereinten Königreich sind Kontrollen von Minderheitsbeteiligungen schon lange üblich. Dort zeigt sich klar, dass auch Beteiligungen unterhalb der Kontrollschwelle zu erheblichen Problemen führen können. Laut Bundeskartellamt war der Anteil problematischer Fälle bei Minderheitsbeteiligungen in der jüngeren Vergangenheit sogar überproportional hoch. Nach dem jetzt von der Kommission für die EU vorgeschlagenen „selektiven System“ sollen die beteiligten Unternehmen im Zuge einer Selbsteinschätzung ermitteln, ob zwischen ihnen eine „wettbewerblich erhebliche Verbindung“ besteht. Mit diesem Ansatz folgt die Kommission dem von der britischen Wettbewerbsbehörde favorisierten System. Kartellbehörden aus Deutschland und Österreich hatten für eine Anmeldepflicht plädiert, die an eindeutigen Kriterien anknüpft.

Der Vorschlag der Kommission sollte deshalb durch klare Regeln ergänzt werden, sagt Cappellari. So sollte die Prüfungskompetenz der Kommission auf horizontale Transaktionen zwischen Unternehmen auf demselben Markt begrenzt werden. Dies hätte einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit zur Folge. Außerdem sollte eine Untergrenze für Anmeldungen eingeführt werden. „Denkbar wäre das etwa für Beteiligungen bis 15%“, so Kartellrechtler Cappellari.

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