EuGH entscheidet über Gerichtsstand internationaler Kartellsachen
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Anlass gibt ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund, das über Kartellschadensersatzklagen der Cartel Damage Claims (CDC) gegen Mitglieder des Wasserstoffperoxid-Kartells zu entscheiden hat (Rs C-352/13). Nur eines von sechs am Kartell beteiligten Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland; gerade dieses Unternehmen verglich sich jedoch mit CDC. „Dies hatte zur Folge, dass der Rechtsstreit gegen die übrigen Beklagten vor dem deutschen Gericht weitergeht, obwohl keiner davon in Deutschland ansässig ist“, erläutert Florian Haus, Assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg. Entsprechend monierten diese Beklagten die Zuständigkeit des Gerichts.
In seinen Schlussanträgen betont Generalanwalt Niilo Jääskinen, dass Klagen gegen Kartellmitglieder aus verschiedenen Staaten nach der Brüssel-I-Verordnung vor dem Gericht eines EU-Staates gebündelt werden können. „Maßgeblich soll aber der Sitz der Beklagten sein, nicht der Ort – bzw. die Vielzahl der Orte – an denen das Kartell vereinbart oder umgesetzt wurde“, so Haus. Dieses Gericht bleibt nach Ansicht von Jääskinen auch dann zuständig, wenn die Klage gegen den Ankerbeklagten später zurückgenommen wird.
„Es spricht viel dafür, dass der EuGH sein Urteil als Leit-entscheidung für private Schadensersatzklagen formulieren und dem Generalanwalt auch in Bezug auf die Frage des ausscheidenden Ankerbeklagten folgen wird“, schätzt Haus. „Insgesamt ist zu erwarten, dass der EuGH die Durchsetzung von Ansprüchen – auch im Lichte der neuen Richtlinie für Schadensersatzklagen – weiter vereinfachen wird.“
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