EuGH-Generalanwältin schließt Anwaltsgeheimnis für Syndikusanwälte in EU-Kartellverfahren aus
"Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in Kartellverfahren der Europäischen Kommission nicht für Syndikusanwälte.
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Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in Kartellverfahren der Europäischen Kommission nicht für Syndikusanwälte.
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Die unternehmensinterne Kommunikation mit hauseigenen Juristen genieße, auch wenn diese als Rechtsanwälte zugelassen seien, nicht den auf Unionsebene grundrechtlich garantierten Schutz der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten. Nach Ansicht Kokotts dient das Anwaltsgeheimnis allein dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit einem von ihm unabhängigen Rechtsanwalt. Es solle nicht nur die Verteidigungsrechte des Mandanten sichern, sondern erkläre sich auch aus der spezifischen Funktion des Anwalts als „Organ der Rechtspflege“, der dem Mandanten in voller Unabhängigkeit und im vorrangigen Interesse der Rechtspflege rechtliche Unterstützung zu gewähren habe.
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