EuGH: Mehr Spielraum für Grundstücksverkäufe
Kommunen dürfen aufatmen. Sie müssen ihre Grundstücksverkäufe nicht mehr europaweit ausschreiben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strenge Rechtsprechung des OLG Düsseldorf eingeschränkt.
Kommunen dürfen aufatmen. Sie müssen ihre Grundstücksverkäufe nicht mehr europaweit ausschreiben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strenge Rechtsprechung des OLG Düsseldorf eingeschränkt.
Damit dürfen Städte und Gemeinden wieder ohne Vergabeverfahren Investoren für Einkaufszentren, Ärztehäuser und Gewerbeflächen suchen. Dem EuGH ging eine generelle Vergabepflicht von Grundstücksverkäufen zu weit. Das Gericht hält das Vergaberecht nur für anwendbar, wenn der Investor sich einklagbar zu einer Bauleistung verpflichtet und die Leistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt. Bloße städtebauliche Interessen führen nicht zu einer Ausschreibungspflicht. Damit darf eine Kommune wieder ohne Ausschreibung Investoren für ihre Grundstücke suchen. Sie darf Rahmenbedingungen vereinbaren, z. B. zur Nutzungsart, zur spätesten Fertigstellung oder zur Fassade, solange diese Pflichten nicht einklagbar sind und ihr nicht wirtschaftlich zugute kommen. Sie darf sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, falls der Investor nicht oder nicht rechtzeitig baut.
Ute Jasper, Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf, hat viele Investorenwettbewerbe für Kommunen begleitet. Sie bewertet das Urteil positiv: „Die Kommunen werden von formalen vergaberechtlichen Anforderungen entlastet.“ Allerdings entbindet das Urteil längst nicht von allen Pflichten. „Die Kommunen müssen zwar nicht ausschreiben, aber europa- und haushaltsrechtlich sind formlose transparente Wettbewerbe schon immer und auch weiterhin erforderlich“, so die Rechtsanwältin weiter.