So könne sich ein Betreiber nicht auf eine Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er Kenntnis von Markenrechtsverstößen hatte und es unterlassen hat, die betreffenden Daten unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Außerdem müssten nationale Gerichte Betreibern aufgeben können, Maßnahmen sowohl zur Beendigung der Markenrechtsverletzungen als auch zur Vorbeugung gegen weitere Verstöße zu ergreifen.