Allerdings könne sich ein Verbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat unabhängig davon stets auf die zwingenden Vorschriften des dortigen Rechts berufen. „Entscheidend ist daher die konkrete Ausgestaltung der Rechtswahlklausel“, so Borchardt. Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass eine Rechtswahlklausel, die keinerlei Hinweis darauf enthält, dass sich der Verbraucher auf die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats berufen kann, missbräuchlich ist. „Schließt sich der EuGH dieser Ansicht an, wird eine Vielzahl der derzeit verwendeten Rechtswahlklauseln überarbeitet werden müssen“, sagt Borchardt. „Spannend wird sein, ob der EuGH einen entsprechenden Hinweis ausreichen lässt oder ob zusätzlich noch die jeweiligen nationalen Vorschriften anzugeben sind.“