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EuGH zu Rechtswahlklauseln im Online-Handel

Dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Händlern, deren Angebot sich auch an Verbraucher im Ausland richtet, vorsehen, dass für etwaige Konflikte mit den Kunden das Recht am Sitz des Unternehmens gilt? Die Frage wird den Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 28. Juli 2016 beschäftigen. Ein österreichischer Verbraucherverband klagt gegen die Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ der in Luxemburg ansässigen Amazon EU (Rs. C-191/15). „Grundsätzlich ist es nach europäischem Recht möglich, auch gegenüber Verbrauchern eine Rechtswahl in AGB zu treffen“, erläutert Jens Borchardt, Partner bei SKW Schwarz in Hamburg.

Allerdings könne sich ein Verbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat unabhängig davon stets auf die zwingenden Vorschriften des dortigen Rechts berufen. „Entscheidend ist daher die konkrete Ausgestaltung der Rechtswahlklausel“, so Borchardt. Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass eine Rechtswahlklausel, die keinerlei Hinweis darauf enthält, dass sich der Verbraucher auf die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats berufen kann, missbräuchlich ist. „Schließt sich der EuGH dieser Ansicht an, wird eine Vielzahl der derzeit verwendeten Rechtswahlklauseln überarbeitet werden müssen“, sagt Borchardt. „Spannend wird sein, ob der EuGH einen entsprechenden Hinweis ausreichen lässt oder ob zusätzlich noch die jeweiligen nationalen Vorschriften anzugeben sind.“

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