Der Bundesfinanzhof hat insoweit eine entsprechende Vorlage beschlossen (Az.: V R 51/10). Die Beantwortung der Frage ist seiner Meinung nach für die Fondsverwaltung durch KAG von großer praktischer Bedeutung. KAG würden sich bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen. Für sie bestehe im Fall der Steuerpflicht der Beratungsleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug. Die Kosten für die Fondsverwaltung würden sich also um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19% erhöhen, erläutert der BFH.