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Fehler früherer Kapitalerhöhungen haben „durchschlagende“ Wirkung

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In der vergangenen Woche entschied das OLG Frankfurt am Main (Az.: 5 U 104/10), dass fehlerhafte Berichte über durchgeführte Kapitalerhöhungen zur Anfechtbarkeit neuer Genehmigungsbeschlüsse bezüglich der Ausgabe frischen Kapitals führen können (siehe PLATOW Brief v. 6.7.).

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Im konkreten Fall hatte die HV der Deutschen Bank im Jahr 2009 genehmigtes Kapital geschaffen, indem sie dem Vorstand die üblichen Ermächtigungen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung erteilte. Das OLG hob diese Beschlüsse jetzt auf. „Dies jedoch nicht etwa, weil diese neuen Ermächtigungsbeschlüsse selbst fehlerhaft waren, sondern weil nach Auffassung des Gerichts der Vorstand der Deutschen Bank nicht ordnungsgemäß über Kapitalmaßnahmen aus der Vergangenheit berichtet hatte.“, erläutert Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln.

Die im Dezember 2008 und Februar/März 2009 durchgeführten Kapitalerhöhungen ohne Bezugsrecht der Aktionäre, die unter Ausnutzung damals bestehenden genehmigten Kapitals erfolgten, erforderten auf der der Kapitalmaßnahme nachfolgenden HV jeweils einen Bericht des Vorstands hierzu. Dieser lag nach Auffassung des OLG in keinem der Fälle in ausreichender Form vor. „Das Gericht sieht die ordnungsgemäße Durchführung vergangener Kapitalerhöhungen als zentrale Entscheidungsgrundlage der Aktionäre bei der Genehmigung neuen Kapitals an“, so Zipperle. Wenn unzureichend über eine frühere Kapitalerhöhung berichtet wurde, beeinträchtige dies die Entscheidung über weitere Kapitalerhöhungen.

„Da Fehler bei der Abwicklung früherer Kapitalerhöhungen somit auf nachfolgende Kapitalbeschlüsse durchschlagen können, birgt das Urteil nicht unerhebliche Sprengkraft“, äußert sich die Rechtsanwältin und erläutert die möglicherweise weitreichenden Folgen: „Vorstände, die in der Vergangenheit einmal Formalien nicht beachtet haben, laufen damit Gefahr, künftig keine wirksamen Vorratsbeschlüsse für Kapitalmaßnahmen mehr erhalten zu können“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG die Revision nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. „Eine klärende Entscheidung wäre auf jeden Fall zu begrüßen“, so Zipperle, „denn das OLG schießt mit seinem Urteil wohl etwas über das Ziel hinaus“.

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