Die echte Rückwirkung dieser Besteuerung sei zulässig, weil der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen habe, die der vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Juni 2010 gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.