Geklagt hatte eine deutsche Aktiengesellschaft, die Beratungskosten i. H. v. 350 000 Euro, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden waren, als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelte. Das Finanzamt beurteilte die Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten und wurde in dieser Rechtsauffassung bestätigt. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.