FPS vertritt Oilily erfolgreich in Markenrechtsstreit
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Zunächst hatte Saltkrakan beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Oilily erwirkt. Ein Widerspruch seitens der Beklagten wurde abgewiesen und somit erstinstanzlich bestätigt. Im Berufungsverfahren hingegen teilte das OLG Hamburg die Auffassung von FPS, dass das von der Klägerin beanstandete Bestellzeichen „Pippi“ vom Publikum respektive den Käufern nicht als Marke verstanden wird. Mit seiner Sicht unterstreicht das OLG eine ältere Rechtsprechung, wonach das Publikum in der Textilbranche an die gängige Praxis gewöhnt ist, dass Produkte mit Vor- oder Fantasienamen beschrieben werden, um Unterscheidungsmerkmale innerhalb der Kollektion zu generieren. Da Käufer in diesen Bezeichnungen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, fassen sie sie üblicherweise nicht als Marke auf. Damit liegt auch keine markenmäßige Benutzung vor. Die Entscheidung soll am 25.4.13 veröffentlicht werden.
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