Für internationale Erbschaften gilt bald ein neues Recht
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Denn wenn Behörden oder Gerichte in verschiedenen Staaten unterschiedliche Erbrechte auf den Nachlass anwenden, können sogar widersprüchliche Entscheidungen gefällt werden.“ Mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark wird in Zukunft in allen EU-Staaten grundsätzlich der letzte „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers über das Erbrecht bestimmen – unabhängig davon, ob die betreffende Person EU-Bürger oder Angehöriger eines Drittstaates ist. „Damit müssen sich alle Personen mit Vermögen in mehreren Ländern darauf einstellen, dass für ihren Nachlass ab 2015 neue Regeln gelten können“, so Baßler, „dies betrifft insbesondere Pflichtteilsrechte, aber auch beispielsweise die Testamentsvollstreckung sowie die Vor- und Nacherbfolge.“ Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ soll der soziale und familiäre Lebensmittelpunkt des Erblassers bestimmt werden. „Lebt eine Person regelmäßig in verschiedenen Staaten, kann es allerdings durchaus schwierig werden, diesen Lebensmittelpunkt eindeutig festzustellen“, schildert Baßler. Einen Ausweg eröffnet die EU-Erbrechtsverordnung dadurch, dass sie es dem Erblasser ermöglicht, vorab das Erbrecht seines Heimatstaates zu wählen. „Wer hier früh Rechtssicherheit haben möchte, sollte die Wahl bereits jetzt in einer Verfügung von Todes wegen treffen, die dann ab dem 17.8.2015 gilt“, rät Baßler. Dies müsse allerdings gegen Vorteile abgewogen werden, die das Erbrecht am gewöhnlichen Aufenthalt dem Erblasser gegebenenfalls bietet, etwa weniger weitreichende Pflichtteilsrechte von Abkömmlingen.
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