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Geräuschlose Schiedsverfahren – auch im „Patentkrieg“ möglich

Internationale Großkonzerne vertrauen bei rechtlichen Auseinandersetzungen überwiegend auf Schiedsgerichte. Insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten schätzen die Unternehmen die Diskretion eines solchen Schiedsverfahrens gegenüber einer öffentlichen Hauptverhandlung mit entsprechendem Medien- und Publikumsinteresse. Hingegen werden Verfahren über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Marken oder Geschmacksmustern in der Regel vor staatlichen Gerichten und damit öffentlich ausgetragen. Als Beispiel mag hier die Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung über den Vertrieb des Galaxy Tab dienen.

In Deutschland entschied das LG Düsseldorf, dass das Galaxy Tab Geschmacksmusterrechte von Apple verletze. Das Echo in der Presse war überwiegend negativ. Genüsslich wurde z. B. Samsungs Argument ausgeschlachtet, dass bereits Stanley Kubrick in seinem Film „2001 – Odyssee im Weltraum“ einen Computer in der Gestaltung des Apple iPad gezeigt habe. Der öffentliche Aufruhr dürfte noch nicht vorbei sein, da nach Onlineberichten mittlerweile 19 Verfahren in neun Ländern anhängig sein sollen. In einigen Verfahren tritt Samsung auch als Kläger auf, so dass sich die Parteien in unterschiedlichen Rollen gegenüberstehen. Daher könnte ein Schiedsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit beiden Parteien helfen.

Viele Marktteilnehmer ziehen ein Schiedsgericht bei gewerblichen Schutzrechten nicht in Betracht, weil sie meinen, dass die Gültigkeit gewerblicher Schutzrechte der Kompetenz eines Schiedsgerichts entzogen wäre. In der Tat werden gewerbliche Schutzrechte durch einen staatlichen Hoheitsakt verliehen. „Um dieses Problem zu umgehen, beschränken erfahrene Schiedsgerichte die Wirkungen einer Nichtigkeit auf das Verhältnis zwischen den Parteien“ erklärt Christof Augenstein, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Preu Bohlig & Partner in Düsseldorf. Notfalls könne ein Schiedsgericht einer Partei eine kostenlose Lizenz an einem Schutzrecht, wie z. B. einem Patent, zusprechen. Im Ergebnis kann die Partei eines Schiedsverfahrens dann die Technologie genauso weiter verwenden, wie wenn eine staatliche Behörde das entsprechende Schutzrecht für nichtig erklärt hätte. „Somit kann auch diese Frage in einem Schiedsverfahren geklärt und ein ‚Patentkrieg‘ geräuschlos und ohne negative Presse beendet werden“, so Augenstein.

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