Bereits nach drei statt wie bislang sechs Jahren können Schuldner von ihren Restschulden befreit werden, vorausgesetzt, sie können mindestens ein Viertel der Forderungen erfüllen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung auf fünf Jahre soll künftig möglich sein, wenn Schuldner zumindest die Verfahrenskosten zahlen. In allen anderen Fällen solle es bei der derzeitigen Regelung von sechs Jahren bleiben, so das Ministerium. Die Neuregelung soll für alle natürlichen Personen gelten.