Danach ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass solche Gewinne, die durch eine nicht natürliche Person erzielt werden, der Gewerbesteuer unterliegen, während Veräußerungen durch eine natürliche Person nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. In dem Streitfall hatten Kapital- und Personengesellschaften sowie eine Stiftung ihre Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert.