Gleis Lutz mit weiterem Erfolg für HRE
Beratend tätig waren die Partner Gerhard Wirth, Michael Arnold (beide Corporate) und Michael Uechtritz (Öffentliches Recht, alle Stuttgart). Die von sechs ehemaligen HRE-Aktionären eingereichten Klagen richteten sich gegen den im Zuge der Kapitalerhöhung erworbenen 90%-Anteil an der HRE durch den SoFFin. Mit dem anschließenden Squeeze-out wurde der Bund schließlich alleiniger Aktionär der HRE.
Das LG München I legte zunächst dem EuGH die Frage vor, ob die Finanzmarktstabilisierungsgesetze wegen der Verkürzung der Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung auf bis zu einen Tag gegen Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG verstoßen. Nachdem der EuGH diese Frage für das Verfahren für nicht relevant erklärt hatte, wies das LG München I die Klagen mit der Begründung ab, dass sämtliche aktien-, verfassungs- sowie europarechtlichen Rügen der Kläger unbegründet seien.