Der EuGH hatte mit Beschluss vom 24.3.11 festgestellt, dass die Kapitalerhöhung des Bundes nicht gegen EU-Recht verstoße. Dem vorangegangen war eine Anfechtungsklage von sechs ehemaligen Aktionären der HRE vor dem Landgericht München I, da durch die am 2.6.09 beschlossene Kapitalerhöhung durch den SoFFin der Bund zum alleinigen Aktionär der HRE wurde. Das LG München I hatte mit Beschluss vom 8.4.10 erklärt, dass die aktien- und verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger zwar unbegründet seien, die Münchener Richter hielten es jedoch für möglich, dass die Regelungen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes und damit auch die Kapitalerhöhung gegen EU-Recht verstoßen und legten diese Frage dem EuGH zur Klärung vor. Nach dem Beschluss der Luxemburger Richter wird der Rechtsstreit nun beim LG München I fortgesetzt.