Grenzüberschreitende Formwechsel in der EU
Das OLG Nürnberg hat im vergangenen Jahr (Az.: 12 W 520/13) entschieden, dass das deutsche Recht auf Grund der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit den Zuzug einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft (S.à r.l.) nach Deutschland unter identitätswahrendem Wechsel ihrer Rechtsform in eine deutsche GmbH (grenzüberschreitender Hinein-Formwechsel) anerkennen muss. Im Fall des OLG Nürnberg hatten die Gesellschafter einer luxemburgischen S.à r.l. zunächst unter luxemburgischem Recht beschlossen, den Satzungs- und Verwaltungssitz ihrer Gesellschaft nach Deutschland zu verlegen und diese als deutsche GmbH fortzuführen.
Das OLG Nürnberg hat im vergangenen Jahr (Az.: 12 W 520/13) entschieden, dass das deutsche Recht auf Grund der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit den Zuzug einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft (S.à r.l.) nach Deutschland unter identitätswahrendem Wechsel ihrer Rechtsform in eine deutsche GmbH (grenzüberschreitender Hinein-Formwechsel) anerkennen muss. Im Fall des OLG Nürnberg hatten die Gesellschafter einer luxemburgischen S.à r.l. zunächst unter luxemburgischem Recht beschlossen, den Satzungs- und Verwaltungssitz ihrer Gesellschaft nach Deutschland zu verlegen und diese als deutsche GmbH fortzuführen.
Im Anschluss daran beschlossen sie unter deutschem Recht, die S.à r.l. auf Basis des deutschen Umwandlungsgesetzes in eine GmbH formzuwechseln und meldeten die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. Das AG Fürth wies den Eintragungsantrag jedoch zurück. Das OLG Nürnberg erklärte diese Zurückweisung in seinem Beschluss nunmehr für rechtswidrig. Das Gericht berief sich dabei auf die Grundsätze des „VALE-Urteils“ des EuGH (Urteil vom 13.2.2012, C-378/10). Gegenstand dieses Urteils war der grenzüberschreitende Rechtsformwechsel einer italienischen Gesellschaft nach Ungarn. Wie später auch das AG Fürth, weigerten sich die ungarischen Behörden, die ungarische Gesellschaft in das Gesellschaftsregister einzutragen. Dies verstieß nach Ansicht des EuGH gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit.
Angesichts des VALE-Urteils des EuGH kam die Entscheidung des OLG Nürnberg für Fachleute nicht überraschend. Diese werteten das Urteil aber dennoch als bahnbrechend: „Der Beschluss des OLG Nürnberg markiert einen weiteren, wichtigen Schritt hin zur umfassenden Mobilität von Gesellschaften innerhalb Europas“, kommentiert Thorsten Schumacher, Rechtsanwalt bei Hogan Lovells. Es bestehe kein Zweifel, dass auch der grenzüberschreitende Formwechsel aus Deutschland hinaus grundsätzlich von der Niederlassungsfreiheit umfasst und daher vom deutschen Recht anzuerkennen sei. Deutsche Gesellschaften können daher grundsätzlich unter Wahrung ihrer Identität in einen anderen EU-Mitgliedsstaat wegziehen und dort in einer entsprechenden nationalen Rechtsform fortgeführt werden. Mit dem grenzüberschreitenden Formwechsel stehe international tätigen Unternehmensgruppen zukünftig eine weitere Alternative für die Optimierung ihrer gesellschaftsrechtlichen Strukturen zur Verfügung, so Corporate-Experte Schumacher.