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Grunderwerbsteuerfreiheit „endlich“ auch in Konzernen

Mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber die bereits mehrfach in Angriff genommene Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei konzerninternen Umstrukturierungen geregelt. Nach dem neuen § 6 a GrEStG sind grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge dann steuerbefreit, wenn ihnen ein Umwandlungsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, also Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung, zu Grunde liegt. Das heißt, wichtig ist eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Umwandlungsrechts.

Damit sind z. B. Umstrukturierungsmaßnahmen im Wege von Einzelübertragungen von der Privilegierung ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung ist zudem auf Umwandlungsmaßnahmen im Konzern beschränkt. Ein Konzern in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmen fünf Jahre vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang ununterbrochen zu mindestens 95% am Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist. Die Neuregelung eröffnet somit die Möglichkeit, Transaktionskosten einzusparen.

„Die Anwendung der neuen Regelung wird in der Praxis indes einige Probleme mit sich bringen“, erläutert Wolfgang A. Münchow, Partner bei HFK Rechtsanwälte. „So ist in zeitlicher Hinsicht nicht klar, auf welchen Zeitpunkt die beiden Fünfjahresfristen zu berechnen sind: vertragliche Vereinbarung der Umwandlungsmaßnahme, Fassung der Zustimmungsbeschlüsse zur Umwandlung oder Wirksamwerden durch Handelsregistereintragung. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur Umwandlungen begünstigt sind, nicht aber Verkauf oder Sacheinlage im Konzern“, so der Rechtsanwalt.

Problematisch ist auch die Einhaltung der Fünfjahresfristen: Der Erwerb eines Unternehmens und dessen anschließende Umstrukturierung, z. B. Konzentration aller Immobilien auf eine konzerneigene Immobiliengesellschaft, kann bei Nichteinhaltung der Wartefristen erneut Grunderwerbsteuer auslösen. Und das, obwohl die grunderwerbsteuerneutrale Umstrukturierung nach grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben gerade einer der Fälle ist, für die der Gesetzgeber die Neuregelung vorgesehen hatte. „Bereits verwirklichte Umstrukturierungsmaßnahmen in den Jahren 2008 und 2009 können im Übrigen nicht rückgängig gemacht werden, um sie sodann steuerneutral ‚erneut‘ vorzunehmen. Dazu bedarf es besonderer Gestaltungsvarianten“, so Münchow.

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