Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung sei nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehle es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs (Az.: I R 2/10).