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Grunderwerbsteuern können als Betriebsausgaben abgezogen werden

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen auf Grund einer Anteilsvereinigung entstehen, nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln sind, sondern sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

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Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung sei nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehle es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs (Az.: I R 2/10).

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