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Haftung medizinischer Prüfstellen

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Haftet eine Prüfgesellschaft, die mit der Prüfung eines Qualitätssicherungssystems eines Medizinprodukteherstellers beauftragt wird, auch für Schäden Dritter? Über diese Frage verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) am 9.4.2015 im Streit um minderwertige Brustimplantate (Az.: VII ZR 36/14). Betroffene Frauen haben nach der Insolvenz des französischen Herstellers der Implantate den TÜV Rheinland verklagt. Dieser hatte als „benannte Stelle"" im Auftrag des Herstellers das nach dem Medizinprodukterecht vorgeschriebene Qualitätssicherungssystem geprüft. Das Unternehmen hatte Implantate mit billigem, nicht für medizinische Zwecke geeignetem Industriesilikon gefüllt.

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Die Klägerinnen verlangen nun vom TÜV Schadensersatz, weil er seine Prüf- und Überwachungspflichten aus dem Vertrag mit dem Hersteller verletzt habe. „Der BGH wird die Frage zu klären haben, ob hier ein Schadensersatzanspruch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgeleitet werden kann““, erläutert Oliver Korte von SKW Schwarz Rechtsanwälte in Hamburg. Die Vorinstanzen haben dies verneint. Korte sieht zwar Chancen, dass der BGH diese rechtliche Frage anders beantwortet. Allerdings stellten sich die Folgefragen, ob der TÜV überhaupt Vertragspflichten verletzt habe und ob der Einsatz von Industriesilikon bei vertragskonformen Verhalten aufgedeckt worden wäre. „Jedenfalls letzteres ist zweifelhaft und die Klägerinnen müssen den Beweis führen““, so Korte. In Frankreich haben in ähnlichen Fällen die Gerichte zugunsten der Klägerinnen entschieden.

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