Haftungsrechtliche Risiken bei Immobiliengesellschaften
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Insbesondere für den immobilienspezifischen Arbeitsschutz bei der Verwendung von Aufzugsanlagen ergeben sich Veränderungen. Diese gelten insbesondere vor dem Hintergrund, dass über 50% aller Aufzugsanlagen Mängel aufweisen. Vorherige Überprüfungen haben gezeigt: Zu selten finden Wartungen statt, zu veraltet und unsicher scheint manche Technik.
„Für die Verwender (früher als Betreiber bezeichnet) von Aufzugsanlagen ist es von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, ob sie verpflichtet sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen““, erläutern Lars Bollensen, Partner, und Frederick Brüning, Associate, bei GSK Stockmann + Kollegen. „Die Gefährdungsbeurteilung stellt schließlich das zentrale Element sämtlicher Arbeitsschutzverordnungen dar.““ Nach § 3 Satz 1 BetrSichV sind eine Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen vor der Verwendung der Arbeitsmittel durchzuführen. „Allerdings bedarf es keiner Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen, die von Unternehmern ohne Beschäftigte verwendet werden““, so die Immobilienrechtsexperten.
Hingegen richten sich zahlreiche Regelungen aus der BetrSichV auch an Unternehmer ohne Beschäftigte. Dies stellt § 2 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV klar: Danach steht einem Arbeitgeber i. S. der BetrSichV gleich, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürfte Anlage verwendet. § 22 BetrSichV beinhaltet einen umfassenden Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Ferner ist in § 23 BetrSichV ein spezieller Straftatbestand geschaffen worden. „Darüber hinaus kommen auch zivilrechtliche und weitere strafrechtliche Konsequenzen in Betracht““, sagen Bollensen und Brüning. „Zivilrechtliche Haftungsfragen stellen insbesondere dann, wenn sich bei dem Betrieb einer Aufzugsanlage ein Unfall ereignet und die verletzte Person Schaden- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Verwender der Aufzugsanlage geltend macht.““ Hierbei sind vor allem Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Absatz 1 und 2 BGB von Bedeutung. Im Mittelpunkt einer zivilrechtlichen Betrachtung steht daher die Frage, ob und inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist. „Im Fokus einer strafrechtlichen Betrachtung stehen die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 229, 13 StGB und der fahrlässigen Tötung gem. §§ 222, 13 StGB, jeweils in Form eines Unterlassungsdeliktes““, ergänzen die GSK-Rechtsanwälte.
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