Die Tantiemen, die ein Wertpapierhändler deshalb nicht mehr erwirtschaften kann, sind als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in einem am 21.9.10 veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 7 AL 165/06) und einem Wertpapierhändler damit einen Anspruch auf knapp 100 000 Euro Insolvenzgeld zugesprochen.