Eigentlich sehen die Regularien in Übereinstimmung mit dem europäischen Dachverband eine Altersgrenze von 70 Jahren vor. Dennoch erreichte die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek nun für einen 72-jährigen Berufstrabrennfahrer eine Fahrerlaubnis für die diesjährige Saison. Die Heuking-Anwälte Frank Mitzkus (Prozessführung) und Johan-Michel Menke (Sportrecht, beide Hamburg) konnten darlegen, dass der Berufssportler trotz ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung allein auf Grund seines Alters keine weitere Starterlaubnis erhalten hatte.

Das sah auch das Berliner Kammergericht so und entschied, dass der Verband keine ausreichenden sachlichen Gründe vorlegen konnte, die eine derartige Altersgrenze rechtfertigten, etwa eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit. Auch sahen die Richter die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG des Klägers verletzt (Az.: 1 U 3/12). Der HVT erklärte daraufhin, die bislang gültige Altersgrenze vorerst aufzuheben. Heuking-Partner Mitzkus sieht derweil gute Chancen, die Altersgrenze auch europaweit kippen zu können.