Himbeer-Vanille-Abenteuer vor Gericht
Den Teefabrikanten haben sie daher auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten verklagt. Vor dem Landgericht Düsseldorf war die Klage erfolgreich, das Oberlandesgericht Düsseldorf wies sie hingegen ab. „Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass der verständige Verbraucher aufgrund des Namens und der Verpackung des Tees zunächst auf dessen Geschmacksrichtung schließe“, erläutert Matthias Berger, Counsel bei Field Fisher Waterhouse. „Zugleich könne er aus der Zutatenliste ersehen, was der Tee enthält oder eben nicht enthält. Den Hinweis auf ,natürliche Aromen’ beanstandet das OLG nicht, weil dieser nur besage, dass die Aromen natürlichen Ursprung haben“, so Berger. „Es ist wahrscheinlich, dass der BGH sich dieser Auffassung anschließen wird, denn unter dem Einfluss des Europäischen Gerichtshofs beurteilt er die Fähigkeiten des mündigen Verbrauchers seit Jahren sehr liberal. Diesem ist es zuzumuten, sich anhand der Zutatenliste selbst Aufklärung zu verschaffen.“