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Hoffnung für enttäuschte Anleger

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XI ZR 51/10) nahm jüngst erstmals zu der Frage Stellung, inwieweit Anleger der IKB von dieser Schadensersatz wegen unterbliebener Information über Subprime-Risiken verlangen können. Er monierte in seiner Entscheidung, dass die IKB die Höhe ihres Engagements in so genannte US-Subprimes, also in die mittelbare Finanzierung von US-Hypothekenkrediten, nicht veröffentlicht habe, obwohl deren Relevanz erkannt worden sei. „Das Urteil enthält wichtige Leitaussagen zur Haftung für Veröffentlichungen am Kapitalmarkt“ so Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

21. Dezember 2011

Zunächst stellte der BGH fest, dass nicht jede Kapitalmarktstraftat auch automatisch zur Schadensersatzhaftung führe. Ein damaliger Vorstand der Bank war im Zusammenhang mit einer veröffentlichten Pressemitteilung, die besagte, die Bank sei nur gering von US-Subprimes betroffen, wegen Marktmanipulation rechtskräftig verurteilt worden. Da das Verbot der Marktmanipulation nicht dem Schutz einzelner Anleger diene, reichte dies dem BGH für eine Haftung nicht aus.

Aber diese Mitteilung zeige, so die Richter, dass sich die Bank der Bedeutung ihres – letztlich fatalen – Engagements in Subprimes bewusst war. Dessen Ausmaß hätte sie daher auch ad hoc melden müssen. „Das Urteil zeigt, wie vorsichtig Emittenten mit ihrer Veröffentlichungspolitik sein müssen“, so Zipperle, „besonders auch in Bezug auf ihre Pressemitteilungen“. Deren Inhalt ist anders als der von Ad-hoc-Meldungen nicht gesetzlich geregelt. Das Urteil mache aber deutlich, wie schnell sich auch Pressemitteilungen als haftungsrelevant erweisen können. Denn in der Praxis spiele bei Auseinandersetzungen über unrichtige/verspätete Ad-hoc-Meldungen fast immer auch der Inhalt von Pressemitteilungen und anderen Veröffentlichungen eine große Rolle, berichtet Zipperle. Hier setze der BGH ein klares Zeichen: Alles was veröffentlicht wird, kann gegen die Emittentin verwendet werden.

Abschließend hat der BGH auch entschieden, dass die Anleger bei der Art der Kompensation die Wahl hätten: Alternativ zum Ersatz des so genannten Kursdifferenzschadens, d. h. des Unterschieds zwischen dem (zu hohen) Kaufpreis für die Aktien und deren (fiktiven) Kurs, wenn die Ad-hoc-Meldung rechtzeitig erfolgt wäre, könne auch die Rückgabe der Aktien gegen Rückerhalt des Preises verlangt werden.

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