Illegale Downloads – Haftungsfalle für Unternehmen?
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Praktisch alles, was digitalisierbar ist, kann inzwischen irgendwo im Internet heruntergeladen werden: Computerspiele, Musik, Filme, Software oder Bücher. Häufig geschieht dies ohne Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte. Besonders beliebt sind Internettauschbörsen (sog. Filesharing), über die vor allem Musiktitel und Filme heruntergeladen werden können. Was viele nicht wissen: Wer sich an einer solchen Tauschbörse beteiligt, macht in der Regel selbst den anderen Teilnehmern die auf seinem Rechner gespeicherten Musik- und Filmdateien verfügbar. Das verletzt die Rechte der Urheber und ist damit illegal. Das Problem: Solche Urheberrechtsverletzungen im Internet können häufig technisch bis zum Anschlussinhaber zurückverfolgt werden. Die Telekommunikationsunternehmen sind nämlich verpflichtet, den Inhabern der Rechte Auskunft über den unter einer bestimmten IP-Adresse registrierten Anschlussinhaber zu erteilen. Wer genau den Computer bedient hat und für das illegale Herunterladen persönlich verantwortlich ist, lässt sich so natürlich nicht ermitteln.
Haftung des Anschlussinhabers
Auf Schadenersatz für die Verletzungshandlung kann zwar in der Regel nur derjenige in Anspruch genommen werden, der den Download selbst ermöglicht hat. Für die sog. Störerverantwortlichkeit, also die Pflicht, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen, spielt das allerdings keine Rolle. Störer ist jeder Anschlussinhaber, der willentlich einen Internetzugang schafft, der objektiv für Dritte nutzbar ist. Nur wer nachweisen kann, dass weder er noch Dritte, denen er den Zugang zur Verfügung gestellt hat, für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein können und sein Internetzugang ausreichend gegen Zugriffe von Dritten abgesichert ist, entgeht der Haftung. Die Störerhaftung umfasst auch die Verpflichtung, dem Inhaber der Urheberrechte seine Rechtsverfolgungskosten zu erstatten sowie eine mit einer Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Passiert ein Verstoß erneut, kann dann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Hohes Abmahnrisiko für Unternehmen
Derzeit werden bundesweit tausende von Abmahnungen wegen illegaler Downloads versandt. Immer mehr dieser Abmahnungen gehen an Unternehmen und nicht an Privathaushalte. Die Urheberrechtsverletzungen werden hier zumeist von Mitarbeitern begangen, die während der Arbeitszeit oder in Pausen – mit oder ohne Erlaubnis – Dateien bei Filesharing-Systemen herunterladen und zugleich anderen Teilnehmern verfügbar machen. Wendet man die Rechtsprechung zu den Privathaushalten konsequent auf diese Fälle an, muss man wohl von einer grundsätzlichen Haftung des Arbeitgebers auch für Rechtsverletzungen seiner Mitarbeiter ausgehen. Gerade große Unternehmen mit zahlreichen Computerarbeitsplätzen sind deshalb ständig der Gefahr ausgesetzt, von Inhabern der Urheberrechte wegen illegaler Downloads ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen zu werden. Entsprechendes gilt auch für Unternehmen, die ihren Kunden Internetanschlüsse zur Nutzung anbieten.
So hat das LG Hamburg vor kurzem entschieden, dass der Inhaber eines Internetcafé für die rechtswidrigen Handlungen seiner Kunden verantwortlich ist, wenn er keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat (Az.: 310 O 433/10). Bereits im Mai 2010 urteilte der BGH, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter W-LAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (Az.: I ZR 121/08). Für Unternehmen, die über eine große Anzahl von Internetzugängen verfügen, besteht somit ein beträchtliches Risiko. Ein Einzelfall verursacht zwar in der Regel nur überschaubare Kosten. Oft erhalten Unternehmen aber regelrechte Massenabmahnungen, was die Kosten schnell explodieren lässt. Es ergibt sich daraus die Empfehlung für jedes Unternehmen, zur Minimierung dieser Risiken einige technische und organisatorische Regeln zu beachten:
Wie in jedem Privathaushalt gilt auch für den Inhaber eines betrieblichen Internetanschlusses, dass dieser gegen illegalen Zugriff von außen geschützt werden muss. Dies gilt vor allem für W-LAN-Systeme, die mit einer dem aktuellen Standard entsprechenden Verschlüsselung gesichert werden müssen.
Wirksamen Schutz versprechen auch technische Maßnahmen, die das Herunterladen bzw. die illegale Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Daten verhindern.
Wo dies technisch oder betrieblich nicht möglich ist, sollten zumindest klare betriebliche Regeln in Form von Betriebsvereinbarungen oder Dienstanweisungen aufgestellt werden. Aus diesen sollte hervorgehen, dass die Nutzung von Internettauschbörsen am Arbeitsplatz unzulässig ist.
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