Indien stellt Investoren vor neue Herausforderungen
Als Zusammenschluss erfasst der indische Competition Act z. B. den Erwerb von Anteilen, Stimmrechten oder Vermögenswerten eines anderen Unternehmens sowie den Erwerb der Kontrolle über das Management oder Vermögenswerte eines anderen Unternehmens. „Anders als in den meisten anderen Fusionskontrollordnungen gibt es keine Mindestbeteiligungsschwelle für die Annahme eines Zusammenschlusses, so dass auch der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung anmeldepflichtig sein kann“, so Johannes Jacobs, Rechtsanwalt bei Linklaters in Düsseldorf. Umsatz- und Vermögenswertschwellen sollen sicherstellen, dass nur Zusammenschlüsse mit einer gewissen Bedeutung für die indische Volkswirtschaft von der Fusionskontrolle erfasst werden. Allerdings sind die Aufgreifschwellen weit gefasst und können nach derzeitigem Verständnis zudem überwiegend auch durch einen am Zusammenschluss Beteiligten allein erfüllt werden. „Damit dürften viele Auslandszusammenschlüsse von der indischen Fusionskontrolle erfasst werden, auch wenn sie keine signifikanten Auswirkungen auf die indischen Märkte hätten“, erläutert Jacobs.
Im Falle einer Anmeldepflicht muss der Zusammenschluss innerhalb von 30 Tagen angemeldet werden. Bis zur Freigabe oder Ablauf der Prüfungsfrist besteht ein Vollzugsverbot. Grundsätzlich stehen der CCI hierfür 210 Tage zur Verfügung. „Auch wenn dies im internationalen Vergleich eine sehr lange Prüfungsfrist ist, hat die CCI angekündigt, über rund 90% der angemeldeten Transaktionen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden“, so Jacobs weiter. Ausländische Inves-toren sollten die weitere Entwicklung der indischen Fusionskontrollpraxis aufmerksam beobachten. Denn die Risiken eines Verstoßes sind hoch, die Sanktionen zum Teil empfindlich.