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Inhaberaktien bleiben möglich

Das Bundeskabinett hat in dieser Woche den Entwurf zur Reform des Aktiengesetzes beschlossen, die eigentlich bereits 2011 vorgesehen war. Neben zahlreichen technischen Änderungen wollte der Gesetzgeber in seinem ersten Entwurf vor allem Inhaberaktien für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften abschaffen. Auslöser war die Kritik der Financial Action Task Force (FATF), dass mangelhafte Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschwere.

Die Pläne, nicht notierte AGs zu Namensaktien zu verpflichten, waren auf scharfe Kritik gestoßen. „Die Umstellung hätte einen deutlichen Verwaltungsaufwand und damit Kosten für die betroffenen Gesellschaften produziert“, so Tatjana Schroeder, Partnerin bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Außerdem stellte der erste Vorschlag Halter von Inhaberaktien quasi unter einen Generalverdacht. Gerade bei mittelständischen und Familienunternehmen kann es aber gute Gründe für Inhaberaktien geben, hinter denen keineswegs unlautere Motive stehen.“

Der Gesetzgeber nimmt von dieser strengen Maßnahme nun Abstand: Inhaberaktien bleiben – mit Einschränkungen – nach dem überarbeiteten Entwurf, der im kommenden Jahr in Kraft treten dürfte, erlaubt. Zukünftig gegründete, nicht börsennotierte AGs können also wie bisher zwischen Namens- und Inhaberaktie wählen. Allerdings sollen sie Inhaberaktien nur noch dann ausgeben dürfen, wenn der Anspruch auf Einzelverbriefung satzungsmäßig ausgeschlossen und wenn eine entsprechende Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt wird. „Die zwingende Sammelverwahrung war einer der von der FAFT selbst vorgeschlagenen Lösungsansätze. Insoweit ist der Gesetzgeber in seinem ersten Entwurf weiter gegangen, als dies notwendig gewesen wäre“, so Schroeder.

Für bestehende Gesellschaften, die nicht an der Börse notiert sind und Inhaberaktien ausgegeben haben, ändert sich demnach zunächst nichts. Eine Übergangsregelung, wonach auch sie innerhalb einer bestimmten Frist auf zwingende Girosammelverwahrung umzustellen haben, ist nicht vorgesehen. Zukünftige Gesellschaften müssen die neuen Vorschriften beachten. „Die Hinterlegung der Sammelurkunde sollten sie dabei zeitnah angehen, denn für die Zeit bis zur Hinterlegung ist durch die Gesellschaft wie für Namensaktien ein Aktienregister zu führen“, rät Schroeder. „Diesen Verwaltungs- und Kostenaufwand gilt es durch schnelle Hinterlegung zu vermeiden.“

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