Institute dürfen bald nur noch mit realistischen Kreditzinsen werben
Besonders zu erwähnen ist, so Boris Wolkowski von der Kanzlei Szary, Breuer, Westerath und Partner Rechtsanwälte, Absatz 3 dieser Vorschrift. Danach sind diese Angaben mit einem Beispiel insbesondere für den Effektivzins zu versehen, wie er nach Meinung des Kreditinstituts bei wenigstens zwei Dritteln der aus der Werbung zustande kommenden Verträgen erwartet wird. Grundsätzlich sei dies ein vernünftiger Ansatz, der in Großbritannien schon seit einigen Jahren praktiziert wird. Problematisch sei allerdings, dass das Beispiel aus den Erwartungen des Kreditinstituts abzuleiten ist. Hier werde sich im Nachhinein kaum aufklären lassen, ob diese Erwartung den Tatsachen entsprach oder zumindest auf einer verlässlichen Grundlage getroffen wurde, kritisiert Wolkowski. Immerhin wurde ein repräsentativer Wert von zwei Drittel der prognostizierten Abschlüsse als Basis verankert.
Verhindert wird jedenfalls die pauschal anpreisende und meist plakative Darstellung eines günstigen Zinssatzes. Die Werbung für Kreditvermittler und -institute wird wesentlich aufwendiger; der potenzielle Kunde kann seine Situation mit dem Beispiel vergleichen. Günstig wäre es gewesen, wenn ihm unmittelbar ein Vorteil daraus erwachsen würde, sofern die Angaben des Kreditinstituts nicht zutreffen. Als Vergleich könnte § 494 Absatz 2 BGB herangezogen werden, wonach bei der Angabe eines falschen effektiven Jahreszinses der Zinssatz auf 4% sinkt. Diese Sanktion würde die Kreditinstitute sicher härter treffen und dem Verbraucher mehr bringen als das gesetzlich mögliche Bußgeld von bis zu 25 000 Euro.