Internationale Nachlässe leichter abwickeln
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Auf Erbfälle, die nach dem 16. August diesen Jahres eintreten, wird neben dem nationalen deutschen Erbrecht auch die neue EU-Erbrechtsverordnung anwendbar sein. Insbesondere für Nachlässe mit Auslandsbezug wird es hier erhebliche Neuerungen geben. Das gilt einerseits für Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Andererseits aber auch für Deutsche mit Immobilieneigentum im Ausland. Auch Gestaltungen für den Todesfall, also insbesondere Testamente und Erbverträge sind im Hinblick auf die geänderte Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die gute Nachricht: Durch das europäische Nachlasszeugnis, das in etwa einem Erbschein entspricht, wird die Abwicklung internationaler Nachlässe einfacher.
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Anders als der Titel der Verordnung vermuten lassen könnte, findet die neue EU-Erbrechtsverordnung nicht nur für Erbfälle innerhalb der Europäischen Union Anwendung. Die EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind keine Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung, dennoch beansprucht diese Geltung. Gegenüber dem Iran, der Türkei und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sind dagegen einige vorrangige Abkommen zu beachten. Andreas Rohde von der Bonner Wirtschaftskanzlei DHPG erwartet in zahlreichen Fällen erhebliche Änderungen: „Eine Vielzahl der Nachfolgegestaltungen haben einen internationalen Bezug z. B. zu Frankreich oder Spanien. Hier ändert sich viel und es besteht regelmäßig Handlungsbedarf. Das gilt gerade auch in Fällen, in denen in der Vergangenheit aktiv Testamente nach ausländischem Recht errichtet worden sind.““
Ab dem 16. August wird die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr von der Staatsangehörigkeit, sondern danach beurteilt, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war. Mit dem Umzug in einen anderen Staat ändert sich also auch das anwendbare Erbrecht, ohne dass man hierzu etwas hinzutun müsste. Das kann Vorteile haben, z. B. wenn das deutsche Pflichtteilsrecht vermieden werden soll. Es kann aber auch Nachteile haben, sofern man sich in eine Rechtsordnung begibt, die man nicht kennt oder die gesetzliche Regelungen vorsieht, die man für seinen Erbgang nicht möchte. Für diese Fälle ist eine Option ins Heimatrecht, also in das Recht seiner Staatsangehörigkeit, möglich. Diese Option muss durch Testament ausgeübt werden. „In den Fällen, in denen Deutsche im Ausland leben oder einen Umzug planen, ist dringender Beratungsbedarf gegeben. Das gilt für den deutschen Rentner auf Mallorca genauso wie für den ins Ausland entsendeten Mitarbeiter““, erläutert Rohde. Gerade weil es keine klare Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts““ gibt, sollte in den Fällen, in denen darüber gestritten werden kann, die Wahl des Heimatrechts als eindeutige, und damit weniger Streit anfällige Regelung gewählt werden.
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