Internationale Schiedsverfahren günstig und schnell
In vielen Ländern können Unternehmen effektiven Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten nicht oder nur in langwierigen Verfahren erlangen. Mit neutralen Fachleuten besetzte Schiedsgerichte, deren Verfahren nicht öffentlich und deren Urteile international vollstreckbar sind, bieten da eine gute Alternative. Eine der wichtigsten Schiedsordnungen im internationalen Wirtschaftsrecht ist die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), die zum 1.1.12 reformiert wird. Christian Quack und Albrecht von Wilucki von der Kanzlei Buse Heberer Fromm geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
In vielen Ländern können Unternehmen effektiven Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten nicht oder nur in langwierigen Verfahren erlangen. Mit neutralen Fachleuten besetzte Schiedsgerichte, deren Verfahren nicht öffentlich und deren Urteile international vollstreckbar sind, bieten da eine gute Alternative. Eine der wichtigsten Schiedsordnungen im internationalen Wirtschaftsrecht ist die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), die zum 1.1.12 reformiert wird. Christian Quack und Albrecht von Wilucki von der Kanzlei Buse Heberer Fromm geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
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Ziele der Reform, die ab dem 1.1.12 für alle neuen ICC-Schiedsverfahren gilt, sind die Erhöhung der Effizienz der Verfahren, ihre Beschleunigung und dadurch Senkung der Kosten. Die bestehende Praxis wird kodifiziert und so für die Parteien transparent gemacht. Dazu wurden sowohl der Verfahrensabschnitt vor der Konstituierung des Schiedsgerichts als auch das Verfahren des Schiedsgerichts selbst geändert. Erstmals eigenständig geregelt werden Mehrparteienschiedsverfahren und die Verbindung von Verfahren. Neu eingeführt wird ein Eilschiedsrichter. Auch die immer bedeutender werdenden Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und privaten Inves-toren hat die Reform berücksichtigt. Wichtig für die Praxis sind folgende Änderungen: Zukünftig sollen beide Parteien sofort in Schiedsklage und Klageantwort nicht wie bisher nur zu Sachfragen, sondern auch zu Rechtsfragen Stellung nehmen. Erhebt die beklagte Partei Einwendungen gegen die Schiedsvereinbarung, entscheidet das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit. Der Gerichtshof, die administrative Instanz in Paris, wird nur noch in Ausnahmefällen angerufen.
Dritter Schiedsrichter nach 30 Tagen
Bereits die Konstituierung des Schiedsgerichts wird beschleunigt. Oft vereinbaren die Parteien ein Dreierschiedsgericht, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt und diese beiden den dritten Schiedsrichter benennen sollen. Weil dies oft zu lange dauerte, gilt jetzt eine Frist von 30 Tagen für die Benennung des dritten Schiedsrichters. Danach ernennt ihn der Gerichtshof. Die Schiedsrichter bekommen ein Disziplinierungsmittel zur Verbesserung der Verfahrenseffizienz: Bei ihrer Kostenentscheidung können sie künftig das Ausmaß berücksichtigen, „in dem jede der Parteien das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat.“ Die neuen Regelungen nehmen aber auch die Schiedsrichter in die Pflicht, die nun nicht nur dem Gerichtshof, sondern auch den Parteien mitzuteilen haben, wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.
Das Verfahren selbst wird durch Aufnahme bereits anerkannter „best practices“ gestärkt. Zu Verfahrensbeginn soll das Schiedsgericht neben dem Schiedsauftrag („Terms of Reference“) einen Zeitplan für das Verfahren vorlegen. Eine Verfahrensmanagement-Konferenz soll dabei helfen, den Verfahrensstoff einzugrenzen. Schiedsrichter können Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten nach Länge und Inhalt sowie den Dokumentenaustausch zwischen den Parteien beschränken. Wo angebracht, kann das Schiedsgericht Telefon- und Videokonferenzen, auch im Rahmen von Pre-Hearing-Conferences, anordnen. Die Schiedsrichter können weiteren Vortrag der Parteien „sobald als möglich“ nach der letzten mündlichen Verhandlung durch „Schließen des Verfahrens“ abschneiden.
Eilentscheidungen binnen 18 Tagen
Ganz neu und aus der Praxis sehr zu begrüßen ist die Einführung eines Eilschiedsrichters, dessen Entscheidung sich die Parteien mit der Vereinbarung der allgemeinen Schiedsklausel unterwerfen. Die Parteien können nun dringende vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch den Eilschiedsrichter beantragen, den der Präsident des Gerichtshofs innerhalb von zwei Tagen ernennt. Eine Entscheidung fällt innerhalb von 18 Tagen, das Verfahren ist durch eine eigene neue Verfahrensordnung geregelt. Die Vollstreckung von Eilentscheidungen durch staatliche Gerichte ist allerdings noch unvollkommen geregelt, da es sich nicht um Schiedsentscheidungen im eigentlichen Sinne handelt. Bindungswirkung für das Schiedsgericht entfalten die Eilentscheidungen nicht. Trotzdem ist zu erwarten, dass sich die Parteien praktisch an die Entscheidungen halten.
Häufig sind mehr als zwei Parteien an Schiedsverfahren beteiligt (sog. Mehrparteienschiedsverfahren). Die Aufnahme entsprechender Regelungen in ein eigenes Kapitel schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Die Erweiterung des Verfahrens auf Dritte entspricht der Verfahrensökonomie und verhindert divergierende Entscheidungen. Nicht nur Kläger und Beklagter, sondern auch Dritte können beantragen, an einem Verfahren beteiligt zu werden. Umfassend geregelt sind nun auch die Konstellationen, in denen Ansprüche aus verschiedenen Verträgen in einem einzigen Schiedsverfahren geltend gemacht werden können, selbst wenn sie auf verschiedene Schiedsvereinbarungen gestützt werden. Die Schiedsvereinbarungen dürfen nicht miteinander unvereinbar sein, also nicht hinsichtlich der vereinbarten Schiedssprache, des Orts oder der Zahl der Schiedsrichter divergieren.
Die Reform birgt großes Potenzial für eine Beschleunigung des Verfahrens und für Kostensenkungen, das Schiedsrichter und Parteien in der Praxis nutzen können.
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