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Ist die Pauschalbesteuerung von Investmentfonds europarechtswidrig?

Die deutsche Regelung zur Besteuerung von Erträgen aus so genannten intransparenten Fonds steht auf dem Prüfstand. Kommt eine Fondsgesellschaft den Transparenz- und Bekanntgabepflichten des Investmentsteuergesetzes (InvStG) nicht nach, werden die Erträge, die Anleger des Investmentfonds beziehen, pauschal besteuert. Ob dies europarechtlich zulässig ist, entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9.10.2014 in einem Vorlageverfahren des Finanzgerichts Düsseldorf (Rs. C-326/12). „Die Frage ist, ob die Pauschalbesteuerung gegen EU-Recht verstößt, weil sie trotz einer formalen Gleichstellung von in- und ausländischer Investmentfonds de facto auf ausländische Fonds zugeschnitten ist“, erklärt Heiko Wunderlich, Partner bei SKW Schwarz in München.

In der Praxis erfüllen inländische Fonds fast ausnahmslos die Anforderungen des InvStG. Kommen ausländische Fonds den Verpflichtungen nicht nach, tragen die steuerpflichtigen Anleger die Folgen. „Die Pauschalbesteuerung kann in der Praxis zu erheblichen Belastungen führen“, so Wunderlich. In dem Vorlageverfahren hat das Finanzamt eine Steuerlast von rd. 246 000 Euro festgesetzt, statt der von den Steuerpflichtigen geschätzten 71 462 Euro. „Entscheidet der EuGH zugunsten des Steuerpflichtigen, folgt daraus, dass der deutsche Gesetzgeber das InvStG insofern ändern und europarechtskonform ausgestalten muss. Für diesen Fall darf mit einer für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen günstigeren Regelung, und vermutlich auch nicht mehr mit einer Pauschalsteuer, gerechnet werden.“

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