Ist Urlaubsanspruch vererblich?
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Hintergrund ist die Klage der Witwe eines Arbeitnehmers, der bis zu seinem Tod rd. 140 Urlaubstage angesammelt hatte. Als Erbin verlangt die Witwe nun vom Arbeitgeber die Auszahlung des finanziellen Gegenwerts der Urlaubstage. „Das LAG Hamm beruft sich hier auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach der Anspruch auf Jahresurlaub und Zahlung des Urlaubsentgelts zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs sind“, erläutert Steffen Paulmann von GGV Grützmacher Gravert Viegener. „Ob der EuGH allerdings so weit geht, dass bei Tod eines Arbeitnehmers nicht genommener Urlaub an die Erben auszuzahlen ist, scheint zweifelhaft. Solange der Urlaub nämlich nicht wegen Verschuldens des Arbeitgebers nicht genommen wurde, tritt an seine Stelle kein Zahlungsanspruch. Arbeitnehmer haben kein Wahlrecht, den Urlaub zu nehmen oder sich auszahlen zu lassen. Sie sollen tatsächlichen Urlaub machen, um sich zu erholen.“
In einer weiteren Vorlagefrage möchte das OLG von den Richtern in Luxemburg wissen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus den Urlaubsanspruch für das Jahr festzulegen. Der verstorbene Arbeitnehmer hatte mehrere Jahre lang seinen Mindesturlaub nicht genommen, sondern zeitweise mit Einverständnis des Arbeitgebers Urlaubsansprüche angesammelt. „Hier ist fraglich, ob Arbeitgeber, die nicht Sorge dafür tragen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub rechtzeitig nehmen, ein Verschulden trifft“, erklärt Steffen Paulmann. „Wenn der EuGH dies so sieht, stünde Arbeitnehmern in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch in Geld zu, sofern der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann – und dieser wäre dann auch vererblich.“
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