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Joint Ventures auf dem Prüfstand – Neue Bilanzierungsregeln nach IFRS 10

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Spätestens ab dem 1.1.14 sind in Europa neue Konsolidierungsregeln anzuwenden. Betroffen sind vor allem Joint Ventures. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die verschiedensten Finanzkennzahlen haben. „Durch eine rechtzeitige Prüfung und gegebenenfalls eine rechtliche Anpassung können böse Überraschungen aber vermieden werden“, so Jan Gernoth, Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Paul Hastings.

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Wie bisher ist ein Unternehmen als Joint Venture einzustufen, wenn es nicht von einem Gesellschafter alleine, sondern von mindestens zwei Gesellschaftern gemeinsam „kontrolliert“ wird. Ob alleinige oder gemeinsame Kontrolle vorliegt, ist nach dem neuen Kontrollbegriff des IFRS 10 zu prüfen. Kontrolle liegt nun vor, wenn

1) der Gesellschafter Entscheidungsmacht über die betrieblich relevanten Prozesse hat,

2) er variable Rückflüsse aus dem Unternehmen erhält und

3) er die Höhe dieser Rückflüsse beeinflussen kann. Für die Vielzahl der Fälle wird die neugefasste Definition der Kontrolle wohl keine Auswirkungen haben.

Signifikante Auswirkungen können sich aber durch die Neufassung der Bilanzierungsvorschriften ergeben. Bisher durfte ein Mutterunternehmen ein Joint Venture in seiner Konzernbilanz anteilsmäßig konsolidieren. Dadurch wurden in der Konzernbilanz die dem Joint Venture gehörenden Vermögensgegenstände und Schulden entsprechend der Beteiligung des Mutterunternehmens am Joint Venture ausgewiesen. Auch die Aufwendungen und Erträge des Joint Ventures wurden anteilig in der Konzernbilanz erfasst. Das ist zukünftig nicht mehr zulässig. „Es besteht das Risiko, dass ein bislang teilkonsolidiertes Unternehmen zukünftig nur noch als Finanzbeteiligung gezeigt werden kann und dadurch beispielsweise signifikante Umsatzerlöse wegbrechen“, so Gernoth weiter.

Regina Engelstädter, Notarin und ebenfalls Partnerin von Paul Hastings, ergänzt: „Sofern die Analyse unerwünschte Ergebnisse hervorbringt, ist jetzt noch Zeit, dieses Thema mit dem Joint-Venture-Partner aufzunehmen. Es genügen oftmals wenige Änderungen des Gesellschaftsvertrags, um eine Konsolidierung bei einem Gesellschafter zu ermöglichen oder zu verhindern. Da diese aber zumeist in das bestehende Machtgefüge in dem Joint Venture eingreifen – z. B. Benennungsrechte bezüglich des Top-Managements oder Mitentscheidungsrechte bei Geschäften des Unternehmens – ist der Weg zu einer Einigung manchmal nicht ganz einfach.“

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