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Juristische Fußangeln des 3D-Drucks

Beim 3D-Druck handelt es sich um das Erzeugen von dreidimensionalen Formen durch von einer Druckvorrichtung übereinander gespritzten Schichten aus Kunststoff oder anderen Materialien aus einer Computerdatei. In Dubai wurde etwa das erste Haus präsentiert, dessen Teile vollständig aus 3D-Druckern stammten. Auch Sportschuhe, Sportwagen, Flugzeuge und Schusswaffen wurden schon durch 3D-Drucker hergestellt. Im folgenden Beitrag erklären Thomas Nägele und Simon Apel von SZA Schilling, Zutt & Anschütz, warum sich Unternehmen frühzeitig über die rechtlichen Risiken der neuen Technologie im Klaren sein sollten.

Beim 3D-Druck dienen digitale Abbildungen des zu erstellenden Objekts als Druckvorlage, die etwa in einer CAD-Datei („Computer Aided Design““, eine Technik, auf die bereits seit langem auch beim Design von verschiedensten Produkten zurückgegriffen wird) enthalten sind. Auch wenn diese Herstellungsmethode derzeit noch sehr teuer und kommerziell jenseits von Nischen noch nicht für Massenprodukte nutzbar ist, ist das Potenzial dieser Technik bereits offensichtlich.

Für Unternehmen bietet die neue Technik zahlreiche neue Möglichkeiten. Einerseits kann etwa bei der Produktentwicklung durch schnell verfügbare Modelle viel Zeit gespart werden. Andererseits entsteht die Option, körperliche Gegenstände unmittelbar durch Verkauf der Druckvorlage über das Internet zu vertreiben und die Herstellung dem End-abnehmer zu überlassen, etwa bei (zunächst einfachen) Gebrauchsgegenständen oder Ersatzteilen. Auch das Drucken von beweglichen Teilen ist durch die Kombination verschiedener Werkstoffe prinzipiell möglich.

Auf einem anderen Blatt stehen rechtliche Risiken. Man muss nur an die Revolutionierung des Musikmarktes weg von der Verbreitung physischer („körperlicher““) Tonträger hin zur digitalen (körperlosen) Distribution von Musikdateien erinnern, um die rechtlichen Konflikte zu skizzieren, die der 3D-Druck mit sich bringen könnte: Durch 3D-Druck erhält der Nutzer die Möglichkeit, dreidimensionale Gegenstände – bzw. deren „Bauplan““ – aus dem Internet herunterzuladen und die Gegenstände bei sich zu Hause selbst oder durch Dritte in der „3D-Version““ eines Copyshops auszudrucken.

Der „Bauplan““ an sich ist potenziell ebenso leicht verteilbar wie jede andere Computerdatei, etwa über Tauschbörsen oder Cloudcontainer. Prinzipiell ist jede Form im 3D-Druck-Verfahren reproduzierbar, die zur Verfügung stehenden Werkstoffe – Kunststoff, Keramik, Metalle – werden stetig mehr. Ähnlich wie früher bei CD-Brennern dürften auch hier sinkende Preise für die Hardware und die Werkstoffe nur eine Frage der Zeit sein. Dritte können mit den entsprechenden technischen Hilfsmitteln am Markt vorhandene Originalprodukte auch dreidimensional scannen und hieraus eigene Druckvorlagen erstellen. Die gute Nachricht für Unternehmen und Nutzer ist, dass der 3D-Druck in rechtlicher Hinsicht bislang kaum neue Fragen aufwirft. Die meisten Fragestellungen, die die Technik mit sich bringt, können zumindest auf der Grundlage von bereits bestehenden Normen und Rechtsfiguren gelöst werden, wie im Folgenden an zwei urheberrechtlichen Beispielen demonstriert werden soll.

Die Frage, ob der Anbieter von 3D-Drucktechnik – etwa in entsprechenden „Copyshops““ –, als Mittäter, Gehilfe oder Störer für urheber-, design- oder patentrechtswidrige 3D-Drucke haftet, die ihre Kunden bei ihnen herstellen lassen, richtet sich nach den allgemeinen Haftungsregelungen. So haftet als Täter oder Gehilfe, wer zu dem rechtswidrigen Eingriff in das Immaterialgüterrecht des Herstellers des Originals schuldhaft eingreift. Als Störer kann der Anbieter haften, wenn er willentlich und adäquat an der Rechtsverletzung mitgewirkt und hierbei ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Hier werden – wie auch in der bisherigen Praxis – die Umstände des Einzelfalles entscheidend sein.

Umgekehrt gilt dies auch aus Nutzersicht: Wer eine (regelmäßig unabhängig vom abgebildeten Gegenstand urheberrechtlich geschützte) Druckvorlage verwendet, um zu privaten Zwecken einen Ausdruck hiervon zu erstellen, kann sich mit guten Gründen – wie, wenn er eine Original-CD für private Zwecke kopiert – auf die Schranke der Privatkopie in § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen. Dies gilt zumindest, wenn die Druckvorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt – etwa einer einschlägigen Tauschbörse für Raubkopien. Gegen eine Weitergabe von legal erworbenen Druckvorlagen seiner Produkte kann sich ein Unternehmen im Übrigen über technische Schutzmaßnahmen schützen, die dies unterbinden (§ 95a UrhG). Auch hinsichtlich anderer Immaterialgüterrechte (Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht, Designrecht) lassen sich, soweit ersichtlich, derzeit die meisten durch den 3D-Druck aufkommenden rechtlichen Fragen mit dem vorhandenen Instrumentarium in den Griff bekommen, auch wenn bislang keine einschlägige Rechtsprechung erarbeitet wurde.

Tatsächlich steht der 3D-Druck heute auch erst am Anfang seiner Entwicklung. Hierbei ist die rechtliche Lage für die Rechteinhaber nicht ungünstig. Gleichwohl sollten Unternehmen frühzeitig unter rechtlicher Beratung eine Strategie für den Umgang mit 3D-Druck in ihrem Geschäft entwickeln. Die Fehler, die die Musikindustrie bei der Digitalisierung ihres Geschäftsfeldes begangen hat, sollten nicht wiederholt werden.

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